Ab dem 25. Lebensjahr eines Versicherungsnehmers müssen die Pensionskassen demnach den Jahreslohn, der zwischen der BVG-Eintrittsschwelle von 21'330 Franken und dem massgebenden maximalen AHV-Lohn von 85'320 Franken liegt, zwingend versichern (obligatorischer Teil).
Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Versichert sind zu diesem Zeitpunkt gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität.
Der obligatorisch versicherte Lohn ist die Basis für die Beiträge in die Pensionskasse. So werden beispielsweise die Altersgutschriften anhand des versicherten Lohns festgelegt. Berechnet wird der versicherte Lohn, indem vom AHV-pflichtigen Jahreslohn der Koordinationsabzug von CHF 24 885 abgezogen wird.
Risikobeitrag Der Risikobeitrag ist zur Versicherung der Risiken Invalidität und Tod. Altersguthaben», «Mindestbetrag» und «BVG-Altersguthaben». Die Austrittsleistung wird beim Stellenwechsel auf die neue Pensionskasse übertragen.
Der BVG-Abzug oder BVG-Beitrag ist der Pensionskassenbeitrag, der monatlich vom Lohn abgezogen wird. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert, und der Sparbeitrag wird dem Alterskonto der versicherten Person gutgeschrieben.
Beim obligatorischen BVG-Teil gilt ein gesetzlich fixierter Satz. Im Jahr 2020 beträgt er 6.80% für Frauen und 6.80% für Männer. Das heisst, für ein Altersguthaben von CHF 100'000.
Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.
Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden hälftig vom Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden bezahlt. Bei Selbständigerwerbenden dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage. Wer nichterwerbstätig ist, muss ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen.
Die 1. Säule steht für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Dazu zählen auch die Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatz während des Dienstes (EO) und bei Mutterschaft und die Arbeitslosenversicherung (ALV).
65. Altersjahr an erhalten Männer und Frauen in der Schweiz eine AHV-Rente. Hinzu kommen Leistungen der beruflichen und eventuell der privaten Vorsorge. AHV, berufliche und private Vorsorge sind die drei Säulen der Schweizer Altersvorsorge.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen (Schweiz) die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Grundbedarf der Versicherten decken. Die Invalidenversicherung (IV) ist für die finanziellen Folgen von Invalidität da.
Die private Vorsorge als dritte Säule wurde 1972 in der Bundesverfassung verankert. Sie dient dazu, Vorsorgelücken zu schliessen und Vermögen aufzubauen. Dabei wird zwischen der Säule 3a (gebundenen Vorsorge) und der Säule 3b (freien Vorsorge) unterschieden.
Die maximale AHV-Rente wurde bei voller Beitragsdauer um 20 Franken auf 2370 Franken angehoben. Bei Ehepaaren steht die Höchstgrenze (Plafonierungsgrenze) neu bei 3555 Franken, was einer Erhöhung um 30 Franken entspricht.
Die erste Säule deckt die Basisvorsorge ab: Dazu zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und die Rürup-Rente. Die zweite Säule umfasst die geförderte Vorsorge, dazu zählen Verträge der betrieblichen Altersvorsorge und Riester-Verträge. Sie richtet sich vor allem an Arbeitnehmer.
Am 6. Juli 1947 wurde das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im zweiten Anlauf vom Volk deutlich angenommen und auf den 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt.
Die Pensionskasse ist einer der Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge. Das bedeutet, Sie zahlen monatlich ein und erhalten später dann eine monatliche Betriebsrente, auch als Altersversorgung bezeichnet.
Die Beitragszahlung in eine Pensionskasse ist grundsätzlich in drei Formen möglich. Die Beiträge an den Pensionsfonds werden alleine vom Arbeitgeber gezahlt. Die daraus entstehenden Leistungen stehen trotz allem alleine dem Arbeitnehmer zu. Die Beiträge werden alleine durch den Arbeitnehmer getragen.
Die Finanzierung der Beiträge kann vom Arbeitgeber oder im Rahmen der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erfolgen. Ein Vorteil dieses Durchführungsweges liegt darin, dass das Versorgungsrisiko auf die rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung "Pensionskasse" ausgelagert wird.
Die statistische Einheit der Pensionskassenstatistik ist die Vorsorgeeinrichtung. Diese ist nicht mit dem Unternehmen zu verwechseln, da letzteres mehrere Vorsorgeeinrichtungen haben kann. Umgekehrt versichert eine Vorsorgeeinrichtung die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von mehreren Unternehmen.
Sie müssen alles Geld, das die Pensionskasse Ihnen auszahlt, zu 100 % versteuern. Und zwar mit Ihrem persönlichen Steuersatz, der durch Ihr Jahreseinkommen und Ihre Steuerklasse bestimmt wird. Ferner ist zu beachten, dass Sie zusätzlich etwa 18,75 % der Rente an die Krankenkasse entrichten müssen.
Dies erfolgt mit einem sogenannten Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Eigenbeiträge bemisst und zwischen 4,25% (Minimum) und 6,75% (Maximum) beträgt. Die Höhe wird jährlich durch Verordnung festgelegt und beträgt 2020 4,25%.
Wenn eine Pensionskasse Leistungen über dem Maximalbetrag anbietet, wird dies als überobligatorische Vorsorge bezeichnet. Beim versicherten Lohn ist ausserdem der Koordinationsabzug zu berücksichtigen, der dazu dient, die 1. und 2. Säule aufeinander abzustimmen.
Die berufliche Vorsorge (BV) ist die zweite Säule der Schweizer Sozialvorsorge. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Daneben versichert die zweite Säule die Risiken Tod und Invalidität.
Bei regulierten Pensionskassen handelt es sich in der Regel um Firmenpensionskassen. Pensionskassen betreiben derzeit im Wesentlichen nur Rententarife ("Pensionen") und Sterbegelder. Seit 1998 sind auch Kapitalleistungen genehmigungsfähig bzw.
Die steuerliche Angabe erfolgt in der Anlage R der Einkommensteuererklärung - und zwar konkret auf der Seite 2 unter "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung".
Die Leistungen aus Verträgen der Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Die Beiträge der Pensionskasse werden in der Ansparphase nicht von der Steuer befreit, sondern lediglich mit einem niedrigeren Steuersatz in Höhe von 20 % besteuert.
Im Gegensatz zu 3a-Gelder können WEF-Vorbezüge aus der Pensionskasse bis drei Jahre vor der Pensionierung zurückgezahlt werden. Die entrichtete Kapitalbezugssteuer kann dann zurückgefordert werden. Die Rückerstattung muss jedoch innerhalb von drei Jahren verlangt werden.
Eine einmalige Auszahlung aus diesen Verträgen der Pensionskasse ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen und die Vertragslaufzeit beträgt bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer mindestens 12 Jahre (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse können pauschal mit 20 % der Lohnsteuer unterworfen werden. Die Zuwendungen des Arbeitgebers dürfen jedoch 1.752,– € nicht übersteigen (§ 40b EStG).